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AG Berlin-Schöneberg, 03.12.2015 - 104 C 125/15 |
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AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - 104 C 125/15 (https://dejure.org/2015,62344)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Mietminderung: Gegenstandswert eines Feststellungsantrags
- mietrechtsiegen.de
Mietminderung: Gegenstandswert eines Feststellungsantrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg, 03.12.2015 - 104 C 125/15
- LG Berlin, 22.01.2016 - 63 T 3/16
- KG, 30.05.2016 - 8 W 13/16
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Berlin, 13.07.2015 - 65 T 90/15
Wohnraummiete: Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage des Mieters …
Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 03.12.2015 - 104 C 125/15
Hinsichtlich des Gegenstandswertes des Feststellungsantrags folgt das Gericht - in Kenntnis der Entscheidung des BGH vom 20. April 2005 - der Auffassung des 8. Zivilsenats des Kammergerichts, wonach der Wert sich nach dem 12-fachen ( nicht dem 42-fachen ) Betrag der monatlichen Mietminderung richtet ( vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2015, zu 65 T 90/15 in GE 2015, 1098f ).
- KG, 30.05.2016 - 8 W 13/16
Klage des Mieters auf Feststellung der Mietminderung wegen eines Sachmangels: …
Auf die weitere Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22.01.2016 - 63 T 3/16 - abgeändert und die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 03.12.2015 - 104 C 125/15 - zurückgewiesen. - LG Berlin, 22.01.2016 - 63 T 3/16
Feststellungsklage des Mieters wegen Mietminderung: Bemessung des Streitwerts
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 03.12.2015 - 104 C 125/15 - betreffend den Klageantrag zu 2. (Feststellung) wie folgt abgeändert:.